Satzung des 360 Grad Performance e.V.
Allgemeines Hinweis zur Sprache
Zur Vereinfachung wurde in dieser Satzung für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Die jeweiligen Funktionen können jedoch sowohl von weiblichen als auch von männlichen Funktionsträgern wahrgenommen werden.
§1 Zweck des Vereins
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
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Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
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Durchführung von Trainingsstunden unter der Leitung von Trainern/Übungsleitern
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Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen/Seminaren
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Organisation und Durchführung von Lehrgängen
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Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden
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§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „360 Grad Performance e.V.“ und hat seinen Sitz in 14548 Schwielowsee, Hauffstraße 13
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Mit Eintragung in das Vereinsregister Potsdam trägt er den Zusatz "e.V."
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
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Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
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Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
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Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst sportlich nicht betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
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Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines jugendlichen Mitglieds, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
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Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Gewählt werden kann auch ein Mitglied, wenn es bei der Mitgliederversammlung verhindert ist und zur Wahl sein schriftliches Einverständnis hinterlegt.
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Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Alle Mitglieder haben das Recht, die Trainingsstätte des Vereins unter Beachtung der Hallenordnung zu benutzen.
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Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen. Unbenommen hiervon sind Trainerpauschalen.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
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Die Mitglieder sind verpflichtet,
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die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
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das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
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den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
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eventuell beschlossene Arbeitsstunden zu leisten oder vereinbarte Ersatzleistungen zu erbringen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Art der Leistungen wird vom Verein festgelegt. Die jährliche Verpflichtung beträgt 10 Stunden.
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Mitglieder können durch Zahlung einer Ersatzleistung von 3,90 € pro nicht geleisteter Stunde von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Abrechnung erfolgt im Januar des Folgejahres.
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Mitglieder unter 15 Jahren und ab 65 Jahren sind von der Arbeitsleistung und Ersatzleistung befreit.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
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Auf Verlangen ist ein polizeiliches Führungszeugnis binnen 4 Wochen vorzulegen.
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Der Wechsel zwischen ordentlicher und passiver Mitgliedschaft muss fristgerecht mitgeteilt werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
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Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Jahresende und muss schriftlich erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung bei dauerhafter Krankheit ist möglich.
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Ein Ausschluss kann erfolgen bei:
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Beitragsrückstand von 3 Monaten trotz Mahnung
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grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung, Ordnung oder Vereinsinteressen
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unehrenhaftem Verhalten
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grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten
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sonstigen schwerwiegenden Gründen
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitteilung erfolgt per Einschreiben.
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Eine ruhende Mitgliedschaft ist bei längerer Abwesenheit in Abstimmung mit dem Trainer und Vorstand möglich.
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Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche. Beiträge, Spenden oder Einlagen werden nicht zurückerstattet.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
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Die Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.
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Bei Kündigung im Laufe des Jahres erfolgt eine anteilige Abrechnung.
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Trainingsberechtigung besteht erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr.
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Es sind zwei kostenlose Probetrainings möglich.
§7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
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Alle Ämter sind ehrenamtlich.
Bei Bedarf kann eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden (Entscheidung durch den Vorstand).
§8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Schatzmeister
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Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen und setzt Vereinsbeschlüsse um.
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Für Geschäfte über 2.000 € und Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt Buch.
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Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst. Beschlussfähigkeit liegt bei mindestens drei anwesenden Mitgliedern.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung mit identischer Tagesordnung binnen 7 Tagen einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. -
Beim Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand kommissarisch nachbesetzen.
§9 Die Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
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Einladung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit 4 Wochen Frist.
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Außerordentliche Versammlungen können bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden. Frist: 2 Wochen.
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Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Hinweis erfolgt in der Einladung.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Wahl des Vorstands
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Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht sowie Entlastung
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Aufstellung des Haushaltsplans
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Satzungsänderungen und weitere vom Vorstand übertragene Aufgaben
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Beschluss über Vereinsauflösung
§11 Beschlussfassung
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Vorsitz in der Versammlung: 1. Vorsitzender, bei Verhinderung 2. Vorsitzender oder ein Stellvertreter
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Abstimmungen erfolgen offen und mit einfacher Mehrheit
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Keine Stimmvertretung möglich
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Bei Stimmengleichheit: zweiter Wahlgang, ggf. Losentscheid
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Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden
§12 Beurkundung
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Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt.
§13 Satzungsänderung
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Satzungsänderungen sind nur mit ¾-Mehrheit möglich.
Der zu ändernde Paragraph muss in der Einladung zur Versammlung benannt werden.
§14 Vermögen
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Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
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Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder vereinsfremde Ausgaben begünstigt werden.
§15 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung bedarf einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
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Ein Liquidator wird durch die Versammlung bestimmt.
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Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an den Vorstand zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 20.01.2025 in einer ordnungsgemäß einberufenen Sonderversammlung geändert und erweitert (Name, Arbeitsstunden, Ersatzleistungen).
Sie tritt mit Verabschiedung am 20.01.2025 in Kraft.
Rechtlicher Hinweis:
Die Inhalte dieser Satzung sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Weitergabe – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vorstands von 360 Grad Performance e.V. gestattet.