Satzung des 360 Grad Performance e.V.

Allgemeines Hinweis zur Sprache

Zur Vereinfachung wurde in dieser Satzung für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Die jeweiligen Funktionen können jedoch sowohl von weiblichen als auch von männlichen Funktionsträgern wahrgenommen werden.

§1 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der damit verbundenen
    körperlichen Ertüchtigung.
  2. Der Verein 360 Grad Performance e.V. mit Sitz in Schwielowsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Durchführung von Trainingsstunden unter der Leitung von Trainern/ Übungsleitern
    2. Abhaltungen von Versammlungen und Vorträgen/Seminaren,
    3. Organisation und Durchführung von Lehrgängen.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „360 Grad Performance e.V.“ und hat seinen Sitz in 14548 Schwielowsee, Hauffstraße 13

  2. Mit Eintragung in das Vereinsregister Potsdam trägt er den Zusatz "e.V."

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst sportlich nicht betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

  7. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines jugendlichen Mitglieds, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Gewählt werden kann auch ein Mitglied, wenn es bei der Mitgliederversammlung verhindert ist und zur Wahl sein schriftliches Einverständnis hinterlegt.

  4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  5. Alle Mitglieder haben das Recht, die Trainingsstätte des Vereins unter Beachtung der Hallenordnung zu benutzen.

  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen. Unbenommen hiervon sind Trainerpauschalen.

  7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten, eventuell von der Mitgliederversammlung beschlossene Arbeitsstunden zu leisten oder vereinbarte Ersatzleistungen zu erbringen.

  9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Art der Leistungen wird vom Verein festgelegt. Die jährliche Verpflichtung beträgt 10 Stunden.

  10. Mitglieder können durch Zahlung einer Ersatzleistung von 3,90 € pro nicht geleisteter Stunde von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Abrechnung erfolgt im Januar des Folgejahres.

  11. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen befreit. Es wird auch keine Ersatzleistung fällig.


§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung Ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  2. Auf Verlangen des Vorstandes hat die beantragende Person innerhalb von 4 Wochen ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

  3. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand innerhalb der üblichen Kündigungsfrist mitgeteilt werden.

  4. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, durch Kündigung, durch Ausschluss.

  5. Die Kündigungstrist betragt 4 Wochen zum Jahresende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Kann ein Mitglied wegen Krankheit auf Dauer nicht mehr am Training teilnehmen, so ist es zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

  6. Der Ausschluss erfolgt: wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Vereinsbeitrag 3 Monate im Rückstand ist, 2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, gegen die Geschäftsordnung oder gegen die Interessen des Vereins, 3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, 4. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, 5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

  7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein ohne Mitteilung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

  8. Die Mitgliedschaft kann im Falle einer längerfristigen Abwesenheit vom Training in Abstimmung mit dem Instructor/Übungsleiter/Trainer und dem Vorstand für diesen Zeitraum ruhen.

  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
    rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe und Fälligkeit von dem Vorstand festgesetzt werden.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. §5 der vorliegenden Satzung ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten.

  3. Neu eintretende Mitglieder sind erst dann trainingsberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet Ist.

  4.  Jeder Interessent hat die Möglichkeit, an zwei Trainingseinheiten Kostenlos teilzunehmen.


§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung

  2.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG trifft der Vorstand.


§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden

    • dem 2. Vorsitzenden

    • dem Schatzmeister

  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  4. .Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass hierbei Rechtsgeschäften von mehr als Euro 2.000,00 pro Rechtsgeschäft verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom .1 Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, muss der .1 Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl 5 der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweite Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahl zu
    bestellen.


§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und durchzuführen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

  3. Der Vorstand kann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

  4.  Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der
    Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • 1. Die Wahl des Vorstandes.

    • 2.Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und Erteilung der Entlastung.

    • 3 Aufstellung des Haushaltsplanes.

    • 4.Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • 5.Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

    • 6.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher 6 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der
    Stimmabgabe ist unzulässig.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung.

  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  7. Eingereichte Anträge müssen mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein und
    sind vom Antragsteller schriftlich zu begründen. In einer Versammlung gestellte Anträge finden Berücksichtigung, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sie für dringlich halten und hierzu ihre Zustimmung geben.


§12 Beurkundung

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§13 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


§14 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die KINDERHILFE – Hilfe für Krebs- und schwerkranke Kinder e.V.; Lennestraße 74, 14471 Potsdam, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in der Mitgliederversammlung des Vereins am 20/01/2025 in Kraft. Auf Grund einer Namensänderung wurde eine Sonderversammlung am 20.01.25 einberufen. Dort wurde die Namensänderung, der Mietvertrag ab 01.04.25 und die Arbeitsleitungen im Verein besprochen. Letzte Korrekturen wurden nach Anschreiben vom Amtsgericht, am 10.02.25 neu eingereicht.
Erneute Änderung der Satzung, für die Beantragung auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Brandenburg. Änderung wurden nach Anschreiben vom Finanzamt Brandenburg, neu eingereicht.

Rechtlicher Hinweis:
Die Inhalte dieser Satzung sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Weitergabe – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vorstands von 360 Grad Performance e.V. gestattet.